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   OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17   

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OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17 (https://dejure.org/2018,32985)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.04.2018 - 10 LB 92/17 (https://dejure.org/2018,32985)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. April 2018 - 10 LB 92/17 (https://dejure.org/2018,32985)
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EUGrCh bzw. dem übereinstimmenden Artikel 3 EMRK bei Rückkehr nach Italien fest­ stellbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C - 4 9 3 / 1 0 j u r i s Rn. 106).

    Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10-Juris Rn. 80).

    Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichts­ hofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 -C-411/10 und C-493/10-, juris Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorherseh­ barkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates an­ gelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.

    Seite 7/28 Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - , juris Rn. 11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011,-C-411/10 und C-493/10- juris Rn. 90 f.).

    Es ist aber jedenfalls mit Artikel 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unter­ stützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsitua­ tion befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 53).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2016 - 13 A 569/16

    Anfechtungsklage eines Asylbewerbers gegen die Aufhebung einer Entscheidung über

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Nach diesen strengen Maßstäben bestehen in Italien aktuell keine grundlegenden Defizite im Hinblick auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet zur Überzeugung des erkennenden Senats die Annahme recht­ fertigen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Italien mit beachtlicher Wahr­ scheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Artikel 4 EUGrCh bzw. Artikel 3 EMRK droht (ebenfalls eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A.

    Seite 9/28 - , juris Rn. 48 ff. und 67; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13-, juris Rn. 43 ff.; VG Minden, Urteil vom 09.01.2018-10 L 1755/17.A-, juris Rn. 36; VG Augsburg, Beschluss vom 20.11.2017-Au 5 S 17.50401 -.juris Rn.25 und 31 ff.; VG München, Beschluss vom 07.11.2017 - M 9 S 17.52825 - , juris Rn. 32 ff.; VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 L 3909/17.A - , juris Rn. 10; eine drohende Verlet­ zung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A juris Rn. 67; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 1 1 LB 248/14 - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014-A 11 S 1721/13-, juris Rn.43ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2014 - 13a B 13.30295 juris Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - , juris Rn. 41 ff.; VG Braun­ schweig, Urteil vom 26.09.2017 - 7 A 338/16 juris Rn. 34 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer allgemein verneinend: VG Kassel, Be­ schluss vom 14.12.2017 - 1 L 5736/17.KS.A - , juris Rn. 10; VG Greifswald, Beschluss vom 09.11.2017-6 B 2052/17 As HGW -.juris Rn. 9 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt ha­ ben, bejahend: VG Hannover, Urteil vom 03.01.2018 - 10 A 8593/17 - V.n.b.).

    Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn - was hier nicht der Fall ist - absehbar wäre, dass auf eine erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden und der italienische Staat mit Gleichgültigkeit die Obdachlosigkeit eines erheblichen Teils der Migranten hin­ nimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A - , juris Rn. 90 ff.; vgl. auch VG München, Beschluss vom 07.11.2017- M 9 S 17.52825 juris Rn. 39).

    Auch insofern ist ferner zu berücksichti­ gen, dass Artikel 4 EUGrCh und Artikel 3 EMRK die Staaten nicht verpflichten, für "Spit­ zenbelastungen" Kapazitäten vorzuhalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A - juris Rn. 90) und es daher durchaus auch zu Engpässen bei der Qualität der Unterbringung kommen kann, ohne dass daraus sogleich eine Ver­ letzung von Artikel 4 EUGrCh und Artikel 3 EMRK folgt, zumal Italien nach den obigen Feststellungen flexibel auf den Zustrom reagiert und die Zahl der Unterkunftsplätze im - (staatlichen) Unterkunftssystem - wie oben ausgeführt - in den letzten Jahren erheblich erhöht hat.

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Bei der Prüfung, ob Italien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Asylsuchen­ den gegen Artikel 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Senatsur­ teil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 juris Rn. 28).

    Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Artikel 4 EUGrCh übereinstimmenden Artikel 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 29.01.2018-10 LB 82/17-juris Rn. 31; Nieder­ sächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 - , juris Rn. 43; OVG Nord­ rhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014-1 A 21/12.A-, juris Rn. 112).

    Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen­ den Behandlung i.S.v. Artikel 4 EUGrCh bzw. Artikel 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachen­ grundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwen­ digen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nah­ rungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - , juris Rn. 34; vgl. ferner Niedersächsi­ sches OVG, Beschluss vom 2 0 . 1 2 . 2 0 1 6 - 8 LB 184/15-, juris Rn. 36) und der betref­ fende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Man­ gel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 32 und 40).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese her­ abmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgium and Greece, NVwZ 2011, S. 413, juris Rn. 220).

    Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O., juris Rn. 219).

  • VG München, 07.11.2017 - M 9 S 17.52825

    Keine systematischen Mängel des italienischen Asylverfahrens oder der dortigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Seite 9/28 - , juris Rn. 48 ff. und 67; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13-, juris Rn. 43 ff.; VG Minden, Urteil vom 09.01.2018-10 L 1755/17.A-, juris Rn. 36; VG Augsburg, Beschluss vom 20.11.2017-Au 5 S 17.50401 -.juris Rn.25 und 31 ff.; VG München, Beschluss vom 07.11.2017 - M 9 S 17.52825 - , juris Rn. 32 ff.; VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 L 3909/17.A - , juris Rn. 10; eine drohende Verlet­ zung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A juris Rn. 67; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 1 1 LB 248/14 - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014-A 11 S 1721/13-, juris Rn.43ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2014 - 13a B 13.30295 juris Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - , juris Rn. 41 ff.; VG Braun­ schweig, Urteil vom 26.09.2017 - 7 A 338/16 juris Rn. 34 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer allgemein verneinend: VG Kassel, Be­ schluss vom 14.12.2017 - 1 L 5736/17.KS.A - , juris Rn. 10; VG Greifswald, Beschluss vom 09.11.2017-6 B 2052/17 As HGW -.juris Rn. 9 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt ha­ ben, bejahend: VG Hannover, Urteil vom 03.01.2018 - 10 A 8593/17 - V.n.b.).

    Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn - was hier nicht der Fall ist - absehbar wäre, dass auf eine erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden und der italienische Staat mit Gleichgültigkeit die Obdachlosigkeit eines erheblichen Teils der Migranten hin­ nimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A - , juris Rn. 90 ff.; vgl. auch VG München, Beschluss vom 07.11.2017- M 9 S 17.52825 juris Rn. 39).

  • VG Kassel, 14.12.2017 - 1 L 5736/17

    Dublin Italien, PTBS

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Seite 9/28 - , juris Rn. 48 ff. und 67; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13-, juris Rn. 43 ff.; VG Minden, Urteil vom 09.01.2018-10 L 1755/17.A-, juris Rn. 36; VG Augsburg, Beschluss vom 20.11.2017-Au 5 S 17.50401 -.juris Rn.25 und 31 ff.; VG München, Beschluss vom 07.11.2017 - M 9 S 17.52825 - , juris Rn. 32 ff.; VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 L 3909/17.A - , juris Rn. 10; eine drohende Verlet­ zung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A juris Rn. 67; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 1 1 LB 248/14 - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014-A 11 S 1721/13-, juris Rn.43ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2014 - 13a B 13.30295 juris Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - , juris Rn. 41 ff.; VG Braun­ schweig, Urteil vom 26.09.2017 - 7 A 338/16 juris Rn. 34 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer allgemein verneinend: VG Kassel, Be­ schluss vom 14.12.2017 - 1 L 5736/17.KS.A - , juris Rn. 10; VG Greifswald, Beschluss vom 09.11.2017-6 B 2052/17 As HGW -.juris Rn. 9 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt ha­ ben, bejahend: VG Hannover, Urteil vom 03.01.2018 - 10 A 8593/17 - V.n.b.).

    Die aufgezeigte Frage ist daher hier nicht entscheidungserheblich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017- 11 A 5 2 / 1 7 . A - , juris Rn. 94; VG Kassel, Beschluss vom 14.12.2017-1 L 5736/17.KS.A - , juris Rn. 11; VG Greifswald, Beschluss vom 09.11.2017 - 6 B 2052/17 As HGW - , juris Rn. 10; VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 - Juris Rn. 12).

  • VG Greifswald, 09.11.2017 - 6 B 2052/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Seite 9/28 - , juris Rn. 48 ff. und 67; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13-, juris Rn. 43 ff.; VG Minden, Urteil vom 09.01.2018-10 L 1755/17.A-, juris Rn. 36; VG Augsburg, Beschluss vom 20.11.2017-Au 5 S 17.50401 -.juris Rn.25 und 31 ff.; VG München, Beschluss vom 07.11.2017 - M 9 S 17.52825 - , juris Rn. 32 ff.; VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 L 3909/17.A - , juris Rn. 10; eine drohende Verlet­ zung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A juris Rn. 67; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 1 1 LB 248/14 - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014-A 11 S 1721/13-, juris Rn.43ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2014 - 13a B 13.30295 juris Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - , juris Rn. 41 ff.; VG Braun­ schweig, Urteil vom 26.09.2017 - 7 A 338/16 juris Rn. 34 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer allgemein verneinend: VG Kassel, Be­ schluss vom 14.12.2017 - 1 L 5736/17.KS.A - , juris Rn. 10; VG Greifswald, Beschluss vom 09.11.2017-6 B 2052/17 As HGW -.juris Rn. 9 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt ha­ ben, bejahend: VG Hannover, Urteil vom 03.01.2018 - 10 A 8593/17 - V.n.b.).

    Die aufgezeigte Frage ist daher hier nicht entscheidungserheblich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017- 11 A 5 2 / 1 7 . A - , juris Rn. 94; VG Kassel, Beschluss vom 14.12.2017-1 L 5736/17.KS.A - , juris Rn. 11; VG Greifswald, Beschluss vom 09.11.2017 - 6 B 2052/17 As HGW - , juris Rn. 10; VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 - Juris Rn. 12).

  • VG Minden, 09.01.2018 - 10 L 1755/17

    Asylverfahren; Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende ; Einreise; Italien

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Seite 9/28 - , juris Rn. 48 ff. und 67; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13-, juris Rn. 43 ff.; VG Minden, Urteil vom 09.01.2018-10 L 1755/17.A-, juris Rn. 36; VG Augsburg, Beschluss vom 20.11.2017-Au 5 S 17.50401 -.juris Rn.25 und 31 ff.; VG München, Beschluss vom 07.11.2017 - M 9 S 17.52825 - , juris Rn. 32 ff.; VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 L 3909/17.A - , juris Rn. 10; eine drohende Verlet­ zung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A juris Rn. 67; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 1 1 LB 248/14 - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014-A 11 S 1721/13-, juris Rn.43ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2014 - 13a B 13.30295 juris Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - , juris Rn. 41 ff.; VG Braun­ schweig, Urteil vom 26.09.2017 - 7 A 338/16 juris Rn. 34 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer allgemein verneinend: VG Kassel, Be­ schluss vom 14.12.2017 - 1 L 5736/17.KS.A - , juris Rn. 10; VG Greifswald, Beschluss vom 09.11.2017-6 B 2052/17 As HGW -.juris Rn. 9 ff.; eine drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt ha­ ben, bejahend: VG Hannover, Urteil vom 03.01.2018 - 10 A 8593/17 - V.n.b.).

    Dass dem Kläger als Dublin-Rückkehrer für den Fall, dass ihm in Italien Flüchtlings­ oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi­ genden Behandlung i.S.d. Artikel 4 EUGrCh drohen könnte, steht seiner Überstellung nach Italien ebenfalls nicht entgegen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 09.01.2018 - 10 L 1755/17.A -juris Rn. 42 ff.; a.A. möglichenweise VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16-, juris Rn. 25 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Diese Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin Ill-Verordnung, wonach die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, wieder entfallen, weil sie nur dann erlischt, wenn der Asylbewerber innerhalb von zwölf Monaten, nach dem Tag des illegalen Grenzüber­ tritts keinen Asylantrag stellt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - , juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A-, juris Rn. 47).

    Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Artikel 4 EUGrCh übereinstimmenden Artikel 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 29.01.2018-10 LB 82/17-juris Rn. 31; Nieder­ sächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 - , juris Rn. 43; OVG Nord­ rhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014-1 A 21/12.A-, juris Rn. 112).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 8 LB 184/15

    Asyl; Berufung; Dublin III-Verfahren; systemische Mängel; Ungarn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen­ den Behandlung i.S.v. Artikel 4 EUGrCh bzw. Artikel 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachen­ grundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwen­ digen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nah­ rungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - , juris Rn. 34; vgl. ferner Niedersächsi­ sches OVG, Beschluss vom 2 0 . 1 2 . 2 0 1 6 - 8 LB 184/15-, juris Rn. 36) und der betref­ fende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Man­ gel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 32 und 40).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2017 - 2 ME 63/17

    Abschiebung eines Teils einer Familie nach Bulgarien - Abänderungsantrag bleibt

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien;

  • VG Augsburg, 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239

    Dublin-Verfahren - Keine Systematischen Mängel im Mitgliedstaat der Erstaufnahme

  • RG, 13.06.1928 - I 15/28

    Patentverletzung; Rechtskraft

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder

  • VG Köln, 03.11.2017 - 4 L 3909/17

    Systemische Mängel

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2016 - 3 L 94/16

    International Schutzberechtigte, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören,

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

  • RG, 06.06.1928 - I 25/28

    Gilt die Ausschließung der Aufwertung von Bankguthaben durch § 66 des

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 13a B 13.30295

    Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien

  • VG Augsburg, 20.11.2017 - Au 5 S 17.50401

    Keine systematischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

  • VG Braunschweig, 26.09.2017 - 7 A 338/16

    Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10656/13

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig: Keine systemischen

  • RG, 19.01.1929 - V 17/28

    Mit welchem Betrag kann das Ablösungsrecht der §§ 1150, 268 BGB. gegenüber einer

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14

    Nichtbestehen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 92/15

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • RG, 24.03.1928 - I 3/28

    Unmöglichkeit der Leistung; Herausgabe des Ersatzvorteils

  • VG Lüneburg, 25.01.2019 - 8 B 194/18

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Bruder; Fortführung;

    Diese Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, wonach die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, wieder entfallen, weil sie nur dann erlischt, wenn der Asylbewerber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts keinen Asylantrag stellt (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 24).

    Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Bulgarien feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob Bulgarien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht oder keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung der Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchende im Sinne von Art. 4 der GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

    Nach alledem liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieser Grundrechte mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 32).

    Der Antragsteller gehört auch nicht zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis, bei dem nach dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.) vor einer Abschiebung Garantien der bulgarischen Behörden einzuholen wären (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 81).

    Die Frage, ob ihm bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist daher hier nicht entscheidungserheblich (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 80).

  • VG Braunschweig, 02.06.2020 - 7 A 359/17

    Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Aufnahmerichtlinie; Dublin;

    Das erkennende Gericht hält insoweit nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der im Anschluss an die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 - Urteil v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 - Beschluss v. 06.08.2018 - 10 LA 320/18 - alle juris) Mängel und Defizite im Bereich der Unterkunft sowie der medizinischen und materiellen Versorgung für Asylbewerber in Italien grundsätzlich für alleinstehende Personen im erwerbsfähigen Alter weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten waren, dass grundlegende Schwachstellen im Aufnahmesystem festgestellt werden konnten.

    Auch Antragsteller, die im Rahmen der Dublin-III-VO nach Italien überstellt werden, werden seit Oktober 2018 nicht mehr in den SIPROIMI-Unterkünften des Zweitaufnahmesystems (ehemals SPRAR, vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil v. 09.04.2018, a.a.O. Rn.38) aufgenommen, sondern können, solange sie sich im Asylverfahren befinden, nur noch in den Aufnahmezentren der sog. ersten Linie, centri governativi di prima accoglienza (CARA) und den strutture temporanee (CAS) untergebracht werden (SFH, reception conditions in Italy, Januar 2020, S.35).

    Hinsichtlich der in der Vergangenheit positiv hervorgehobenen Beispiele von CAS, wie in Trieste, welche den Standard der ehemaligen SPRAR erreichten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 09.04.2018 -10 LB 92/17 - juris Rn.56), ist laut AIDA (country report, update 09.04.2019 S. 100) unter den geltenden, mit dem "Salvini-Dekret" veröffentlichten neuen Ausschreibungsmodalitäten mit dem Verschwinden solcher Vorzeigeprojekte zu rechnen (zum Rückzug einiger Organisationen aus der Beteiligung an den CAS-Projekten vgl. SFH, reception conditions in Italy, Januar 2020, S.40 f.).

    Unterstellt, dass die meisten Asylantragsteller in CAS-Zentren untergebracht werden, deren Niveau in Bezug auf Qualität der Unterbringung, Hygiene und Sicherheit sehr niedrig ist (AIDA country report, 09.04.2019, S. 97; SFH, reception conditions in Italy, Januar 2020, S.38 m.w.N.; vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 09.04.2018 a.a.O. Rn.56), kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf an, ob die Unterkunftssituation in diesen Zentren für Asylantragsteller wie den Kläger, die in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und dort einer Unterkunft zugewiesen wurden, zu derart gravierenden Mängeln nach oben dargelegtem Maßstab führt, dass von einem Verstoß der Aufnahmebedingungen gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK auszugehen ist.

    Soweit das Gericht mit dem OVG Lüneburg (vgl. Urteil v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn.59) bislang davon ausging, dass der in Art. 23 des Dekrets 142/2015 vorgenommene vollständige Entzug des Rechts auf Unterbringung, wenn der Asylantragsteller die ihm zugewiesene Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort gar nicht einzieht, im Einklang mit Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) steht, kann dem nach der Entscheidung des EuGH vom 12.11.2019 (Rs. C-233/18 ( Haqbin) , juris) nicht mehr gefolgt werden.

    In dieser Zeit hat der Asylsuchende keinen Zugang zu staatlicher Unterbringung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 09.04.2018, a.a.O. Rn.59).

    Soweit das erkennende Gericht bisher davon ausgegangen ist, dass Antragsteller auch auf Obdachloseneinrichtungen außerhalb des auf Grundlage der Aufnahmerichtlinie eingerichteten staatlichen Unterbringungssystems verwiesen werden können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 09.04.2018, a.a.O. Rn. 51), ohne dass hierdurch Mängel festzustellen wären, die für Antragsteller im italienischen Aufnahmesystem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh bedeuteten, sind auch zu dieser Frage die Ausführungen des EuGH eindeutig:.

  • VG Lüneburg, 21.02.2019 - 8 B 16/19

    Dublin-Verfahren - Spanien - vorläufiger Rechtsschutz

    Diese Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, wonach die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, wieder entfallen, weil sie nur dann erlischt, wenn der Asylbewerber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts keinen Asylantrag stellt (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 24).

    Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Spanien feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob Spanien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung der Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchende im Sinne von Art. 4 der GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

    Nach alledem liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieser Grundrechte mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 32).

  • VG Lüneburg, 14.03.2019 - 8 B 41/19

    CADA; Notunterkünfte; Unterbringung; Unterkunftsplätze

    Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr der Antragstellerin nach Frankreich feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchende im Sinne von Art. 4 der GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Das Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

    Nach alledem liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieser Rechte mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 32).

  • VG Lüneburg, 30.01.2019 - 8 B 216/18

    Visum

    Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Slowenien feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob Slowenien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung der Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchende im Sinne von Art. 4 der GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

    Nach alledem liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieser Grundrechte mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 32).

  • VG Lüneburg, 13.03.2019 - 8 B 51/19

    Folgeantrag; Inhaftierung; psychische Erkrankung

    Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Rumänien feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht oder keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 der GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

  • VG Lüneburg, 19.09.2019 - 8 B 154/19

    Bürgergeld; SIPROIMI

    Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Italien feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-173/17 -, juris Rn. 82, und Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Das Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im obigen Sinne ausgesetzt wird (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

  • VG Lüneburg, 12.12.2019 - 8 B 180/19

    Bulgarien; Dublin; Systemische Mängel

    Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh; vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK; vgl. Nds OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Bulgarien feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der EMRK sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-173/17 -, juris Rn. 82, und Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 79; BVerwG, Urt. v. 9.1.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Das Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im obigen Sinne ausgesetzt wird (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

  • VG Lüneburg, 08.04.2019 - 8 B 72/19

    Amputation; Behinderung; Körperbehinderung; SIPROIMI

    Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Italien feststellbar.

    11 Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-173/17 -, juris Rn. 82, und Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Das Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im obigen Sinne ausgesetzt wird (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

  • VG Lüneburg, 27.03.2019 - 8 B 75/19

    Nachweis; Vorlagefrage

    Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Italien feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-173/17 -, juris Rn. 82, und Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Das Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, - im Klageverfahren - die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im obigen Sinne ausgesetzt wird (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28).

  • VG Lüneburg, 15.03.2019 - 8 B 59/19

    Decreto Legge

  • VG Lüneburg, 10.07.2019 - 8 A 6/18

    Arbeitsmarkt; Sozialhilfe; Wohnraum

  • VG Regensburg, 16.07.2020 - RO 11 K 19.31091

    Keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für Ausländer mit

  • VG Würzburg, 28.02.2023 - W 1 K 22.50157

    Afghanistan: Dublin Italien: Eurodac-Treffer; Keine systemischen Mängel; Keine

  • VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21

    Asylrecht/Dublin-Verfahren (Spanien): Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig;

  • VG Lüneburg, 22.02.2019 - 8 B 37/19

    Debilität; Tochter; Visum

  • VG Würzburg, 05.04.2022 - W 1 K 22.50078

    Teilweise erfolgreicher vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen

  • VG Würzburg, 20.04.2023 - W 1 K 23.50151

    Tadschikistan: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für arbeitsfähigen Mann,

  • VG Würzburg, 09.02.2022 - W 1 S 22.50035

    Systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn

  • VG Würzburg, 13.05.2020 - W 1 K 20.50043

    Unzulässiger Asylantrag eines in Deutschland geborenen minderjährigen Kindes im

  • VG Lüneburg, 06.06.2019 - 8 B 115/19

    Dublin-Verfahren - Dänemark

  • VG Würzburg, 12.10.2022 - W 1 K 22.50269

    Afghanistan: Dublin Litauen; Asylantrag eines Mannes wegen vorheriger

  • VG Würzburg, 13.09.2022 - W 1 K 22.50248

    Keine Rücküberstellung nach Ungarn (Dublin-Verfahren)

  • VG Würzburg, 09.12.2021 - W 1 S 21.50343

    Zulässige Dublin-Überstellung eines afghanischen Asylbewerbers nach Spanien

  • VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19

    Visum

  • VG Würzburg, 23.03.2022 - W 1 K 21.50381

    Afghanistan: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, arbeitsfähiger, gesunder

  • VG Würzburg, 27.10.2021 - W 1 S 21.50279

    Überstellung eines afghanischen Asylbewerbers im Rahmen des Dublin-Verfahrens

  • VG Würzburg, 28.03.2023 - W 2 S 23.50136

    Dublin, Österreich, alleinstehender Mann, nicht vulnerabel, Abschiebungsverbote

  • VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22

    Syrien: Dublin: keine Überlastung des bulgarischen Asylsystems durch ukrainische

  • VG Würzburg, 23.11.2021 - W 1 K 21.50271

    Keine Hindernisse für Rücküberstellung nach Belgien im Rahmen des

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 36.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

  • VG Würzburg, 06.06.2023 - W 1 K 22.50348

    Dublin-Verfahren, Österreich, rechtmäßig verlängerte Überstellungsfrist wegen

  • VG Würzburg, 07.03.2023 - W 1 K 22.50066

    Dublin-Verfahren, Polen, afghanische Frau, 28 Jahre alt, keine Vulnerabilität,

  • VG Würzburg, 25.10.2021 - W 1 S 21.50272

    Dublin-Verfahren, Belgien, dortiger Folgeantrag, alleinstehender Mann, kein

  • VG Würzburg, 01.07.2022 - W 1 K 22.50140

    Afghanistan: Dublin Bulgarien; Ablehnung des Asylantrags in Deutschland als

  • VG Lüneburg, 01.03.2019 - 8 B 8/19

    Attest; Gesundheitszustand; Krankheit; Reiseunfähigkeit

  • VG Stuttgart, 06.06.2023 - A 9 K 1824/23

    Gambia: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Greifswald, 02.03.2022 - 6 B 36/22

    Irak: Dublin Litauen: Keine systemischen Mängel für Familie, Covid-19

  • VG Lüneburg, 22.03.2019 - 8 B 62/19

    Visum

  • VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22

    Gambia: Dublin: Keine systemischen Mängel in den Niederlanden

  • VG Greifswald, 29.10.2019 - 6 B 1593/19

    Prüfungsumfang bei Rücküberstellung besonders schutzbedürftiger Personen nach

  • VG Lüneburg, 15.03.2019 - 8 B 68/19

    England; Großbritannien; Nordirland

  • VG Arnsberg, 09.02.2024 - 6 L 1243/23
  • VG Lüneburg, 22.02.2019 - 8 B 29/19

    Dolmetscher; Inhaftierung; Obdachlosigkeit; Rechtsschutz

  • VG Lüneburg, 14.02.2019 - 8 B 23/19

    Dolmetscher; Inhaftierung; Lebensbedingungen; Rechtsschutz

  • VG Stuttgart, 20.09.2023 - A 9 K 3431/23

    Syrien: Dublin Italien: Unbegründeter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO;

  • VG Lüneburg, 30.01.2019 - 8 B 228/18

    Fehlende staatliche Unterstützung; Inhaftierung; materielle Versorgung

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 26.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 25.18
  • VG Lüneburg, 01.12.2023 - 5 B 168/23

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Hannover, 30.05.2020 - 3 A 3953/18

    Dublin; Italien; Systemische Mängel

  • VG Arnsberg, 06.03.2023 - 4 L 162/23

    Libanon: Dublin Italien: Familie; Überstellung durchführbar; Keine systemischen

  • VGH Bayern, 09.09.2019 - 10 ZB 19.50024

    Erforderlichkeit individueller Garantieerklärungen bei der Rückführung

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 35.18
  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 19.18
  • VG Greifswald, 17.11.2022 - 3 A 1301/22

    Asyl-Dublinverfahren; systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem

  • VG Lüneburg, 16.05.2022 - 5 A 119/21

    Iran: Dublin Bulgarien; Ablehnung des Asylantrags in Deutschland als unzulässig

  • VG Göttingen, 26.01.2021 - 2 B 241/20

    Armenien: Dublin: keine systemischen Mängel in Tschechien

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 24.18
  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 18.18
  • VG Arnsberg, 06.04.2022 - 4 L 260/22

    Syrien: Dublin: keine systemischen Mängel in Rumänien

  • VG Arnsberg, 28.07.2022 - 8 L 359/22
  • VG Arnsberg, 12.05.2022 - 4 L 449/22

    Syrien: Dublin: Zuständigkeit Bulgariens für alleinstehenden und nicht

  • VG Greifswald, 16.12.2022 - 6 B 1650/22

    Irak: Dublin: Keine systemischen Mängel in Polen

  • VG Arnsberg, 13.07.2022 - 6 L 467/22

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Slowenien

  • VG Lüneburg, 19.10.2020 - 8 B 91/20

    Guinea: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien; keine Abschiebungsverbot

  • VG Oldenburg, 02.07.2021 - 6 A 2745/19

    Corona; COVID-19; Italien; Rücküberstellung

  • VGH Bayern, 17.09.2019 - 10 ZB 19.50031

    Voraussetzungen für die Rückführung besonders schutzbedürftiger Personen nach

  • VG München, 07.02.2019 - M 10 S7 18.53007

    Keine Abänderung im Dublin-Verfahren wegen nachgeborenen Kindes

  • VG München, 06.02.2019 - M 10 S7 19.50049

    Keine Reduzierung des Selbsteintrittrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zum

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 10 LB 90/17

    Rückführung von Flüchtlingen nach Italien ist zulässig

  • VG Hannover, 29.11.2022 - 5 A 2030/21

    Alleinerziehende Mutter; Drittstaatenbescheid; Familie mit Kindern; Italien;

  • VG Kassel, 24.05.2019 - 7 L 1165/19

    Dublin-Verfahren

  • VG Lüneburg, 08.03.2022 - 5 B 23/22

    Syrien: Dublin: keine systemischen Mängel in Polen

  • VG Lüneburg, 29.06.2023 - 5 B 93/23

    Senegal: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel bei Dublin-Rückkehrenden,

  • VG Greifswald, 27.10.2022 - 6 B 1625/22

    Keine systemischen Mängel im Asylverfahren von Litauen

  • VG Lüneburg, 23.02.2023 - 5 B 11/23

    Irak: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Lüneburg, 03.05.2022 - 5 B 31/22

    Syrien: Dublin: keine systemischen Mängel in Polen

  • VG Hannover, 16.04.2018 - 13 B 2481/18

    Einreiseland; Frankreich; Visum

  • VG Lüneburg, 27.09.2023 - 5 B 124/23

    Russische Föderation: Dublin: Keine systemischen Mängel in Kroatien

  • VG Arnsberg, 23.05.2023 - 12 L 502/23

    Iran: Dublin Italien: Keine Gewährung vorläufigen Rechtschutzes; Familie mit zwei

  • VG Lüneburg, 22.11.2022 - 5 B 93/22

    Dublin Bulgarien: keine systemischen Mängel

  • VG Lüneburg, 17.11.2022 - 5 B 99/22

    Dublin Bulgarien: keine systemischen Mängel

  • VG Lüneburg, 03.03.2022 - 5 B 17/22

    Afghanistan: Dublin: Internationaler Schutz in Polen; Keine Verletzung der Rechte

  • VG Lüneburg, 30.03.2021 - 5 B 33/21

    Sudan: Dublin: Zuständigkeit Frankreichs; Keine systemischen Mängel

  • VG Lüneburg, 01.10.2020 - 8 B 111/20

    Syrien: Dublin: keine systemischen Mängel in Rumänien, Antrag unbegründet

  • VG Lüneburg, 01.03.2019 - 8 B 44/19

    Sudan

  • VG Hannover, 07.02.2022 - 5 A 3610/18

    Dublin III Italien; Unterkunft

  • VG Braunschweig, 29.11.2019 - 7 B 227/19
  • VG Berlin, 01.11.2018 - 34 L 313.18

    Asylrecht: Abschiebungsverfahren bei einem psychisch erkrankten Asylanten.

  • VG Greifswald, 19.05.2022 - 3 B 393/22

    Überstellung im Dublin-Verfahren nach Polen

  • VG Hannover, 01.09.2021 - 5 B 3845/21

    Dublin; Italien; Systemische Mängel; Sytemische Schwachstellen

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